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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen 110PRO limited

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Lieferungen und Leistungen der 110 PRO Limited. Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14. 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. An ihr schriftliches Angebot ist die 110 PRO Limited vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Nr. 6 nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist.  Die Angebotsbindung kann 110PRO Limited ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die 110 PRO Limited die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist 110PRO Limited  zum Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Vertragsschluss  oder schriftlicher Bestätigung des Auftragsangebots der 110PRO Limited, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der 110 PRO Limited geschuldeten Leistungen bestimmen sich – soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.
3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der 110 PRO Limited stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

§ 3 Lieferungen und Leistungen
1. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und -leistungen oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen der 110PRO Limited bleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Soweit Umstände eintreten, die der 110 PRO Limited lediglich Teilleistungen ermöglichen oder die Leistung nicht verfügbar werden lassen, hat die 110 PRO Limited den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis des Leistungshindernisses über die teilweise oder vollständige Nichtverfügbarkeit zu informieren. In diesem Fall ist die 110 PRO Limited berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise gegen Erstattung etwaiger Gegenleistungen, soweit diese bereits auf nichtverfügbare Leistungsteile im Voraus erbracht wurden, zurückzutreten.
3. Im Vertrag genannte Lieferfristen und –termine sind unverbindliche Angaben, soweit die 110 PRO Limited die Lieferzeiten nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Liefertermine werden insoweit grundsätzlich  nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der 110PRO Limited vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der 110PRO Limited sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei 110PRO Limited oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc.
4. Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen, soweit die 110 PRO Limited durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Liefertermine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der 110PRO Limited nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der 110 PRO Limited dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.
5. Verzögert sich die Lieferzeit aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die 110 PRO Limited berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
6. 110PRO Limited  ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz des Materials auf einer illegalen Veranstaltung, die Überschreitung  eines von der 110PRO Limited eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Nr. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.)
7. Übernimmt die 110 PRO Limited eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, hat nach Abschluss der Leistung eine Abnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer Frist von 12 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von der 110 PRO Limited über die Fertigstellung oder einer von dieser gegenüber dem Auftraggeber ausgebrachten Auforderung zur Abnahme innerhalb angemessener Frist, abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Der Auftraggeber zahlt der 110PRO Limited für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preis sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.
2. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die 110 PRO Limited – insbesondere bei Neukunden – berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen von einer Anzahlung des Auftraggebers in Höhe von 100 % der vereinbarten Auftragssumme abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber mit der Anzahlung in Verzug, ist die 110 PRO Limited wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Anzahlung zu verlangen oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen.  Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die 110 PRO Limited vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
3. Soweit sich aus dem Angebot der 110 PRO Limited nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Fax erfolgt. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages bei der 110 PRO Limited maßgeblich.
4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten.  Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der 110PRO Limited ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens in Höhe von 2% über dem „Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz“ zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5. 110PRO Limited ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist 110PRO Limited berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die 110 PRO Limited berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann 110PRO Limited darüber hinaus unabhängig von § 4 Nr.2  jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die 110PRO Limited  Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von 110PRO Limited für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich 110PRO Limited vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers  ist 110PRO Limited zur Ausübung der in § 4 Nr. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.
8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages  in Verzug, so kann die 110PRO Limited außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung der 110 PRO Limited
1. Die 110PRO Limited leistet Gewähr dafür, dass dem Auftraggeber überlassene Gegenstände funktionstüchtig sind und verpflichtet sich, diese während der Vertragslaufzeit in funktionstüchtigem Zustand zu halten, soweit nicht der Auftraggeber das Bedienungsrisiko bzw. die Verwendung/Nutzung  durch eigenes Personal übernommen oder den Ausfall bzw. die Funktionsuntüchtigkeit zu vertreten hat. Für letztgenannten Fall gilt § 6. 
2. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig und hat die 110 PRO Limited dies zu vertreten,  so ist der 110PRO Limited Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, einen Mangel unverzüglich der 110 PRO Limited anzuzeigen, anderenfalls kann er hieraus keine weiteren Rechte ableiten. Im Übrigen findet § 536 BGB auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. § 536a BGB findet nur Anwendung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden der 110PRO Limited oder bei ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich der Ausführung durch die 110 PRO Limited berechtigt, die Anlage zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume der 110PRO Limited zu schaffen. Gibt der Auftraggeber zuvor der 110 PRO Limited selbst keine Gelegenheit die Verbringung vorzunehmen, kann er keinen Ersatz der hierfür aufgewandten Kosten verlangen. In jedem Fall bleibt der 110 PRO Limited der Nachweis erhalten, dass diese Kosten unangemessen hoch oder nicht ortsüblich sind.
4. Die 110PRO Limited haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden und ist im Übrigen von der Haftung für Schäden vollständig befreit, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus wird eine Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen der 110 PRO Limited, mittelbare Schäden, normale Abnutzung und unwesentliche Mängel ausgeschlossen. Unwesentlich ist ein Mangel, welcher die Tauglichkeit des Gegenstandes zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nur unerheblich einschränkt oder der vom Auftraggeber selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
5. Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall nicht, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt.

§ 6 Pflichten und Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller etwaigen zur Nutzung des Vertragsobjektes übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Bedienungshinweise genauestens zu beachten. Der Auftraggeber ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Er trägt die Verantwortung dafür, dass das Vertragsobjekt für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Der Auftraggeber haftet allein für den ordnungsgemäßen Ablauf der mit dem Vertragsobjekt durchzuführenden Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Fußgängerzonen, Passagen, Räumen und sonstigen Einsatzorten. Er muss auch für alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie die geeignete und  gefahrlose Verwendungsmöglichkeit der Geräte am Einsatzort sorgen, z.B.  in Bezug auf Boden-, Umwelt- , Raum- und sonstige Ortverhältnisse. Die Verletzung dieser Obliegenheiten führt zur Haftung aller daraus entstandenen Schäden.
2. Der Auftraggeber ist zur sachgemäßen Bedienung des Vertragsobjektes verpflichtet und erkennt an, dass er den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme auf seinen einwandfreien, vertragsgemäßen Zustand überprüft hat. Bei Unfällen haftet der Auftraggeber grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Vertragsobjekt selbst und für Schäden aus dem Ausfall desselbigen und für Folgeschäden.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine Versicherung bezüglich des Vertragsobjektes für von ihm zu vertretene Schäden und für Diebstahl  abzuschließen. Im Schadensfall hat der Auftraggeber die 110 PRO Limited unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, größeren Beschädigungen durch Dritte, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Auftraggeber eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten bzw. den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen. .
4. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der in § 6 Nr.3 genannten Verpflichtungen und leistet der Versicherer deshalb nicht, haftet der Auftraggeber für entsprechende Schäden unbeschränkt.
5. Ist bei Vertragsabschluß seitens des Auftraggebers voraussehbar, dass der Wert bei Verlust der Anlage nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann, so ist das Risiko des Verlust bzw. der Zerstörung der Anlage entsprechend hoch zu versichern.
6. Die 110PRO Limited ist berechtigt, die Überlassung des Vertragsobjektes von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses und einer Kaution abhängig zu machen. Der Auftraggeber darf die Rückgabe des Vertragsgegenstandes nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Der Vertragsgegenstand ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung der 110PRO Limited zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Auftraggeber erhalten hat. Bei Selbstabholung stehen die Geräte ab 12.00 Uhr zur Abholung bereit. Die Rückgabe muss zum vereinbarten Datum zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr erfolgen. Überlassung und Rückgabe des Vertragsobjektes  erfolgen jeweils in den Geschäftsräumen der 110PRO Limited. Bei verspäteter Rückgabe ist der Auftraggeber verpflichtet, pro verspäteten Tag den jeweiligen Tagespreis zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang des Vertragsgegenstandes zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Auftraggeber. Diesem steht es im Übrigen frei, einen geringeren Schaden und ein Nichtvertretenmüssen des Schadensfalls nachzuweisen.

§ 7 Eigentum
1. Für alle überlassenen Vertragsobjekte verbleibt die 110PRO Limited uneingeschränkt Eigentümerin.
2. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind ohne schriftliche Zustimmung der 110PRO Limited nicht zulässig und dieser gegenüber unwirksam.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand hat der Auftraggeber den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und die 110 PRO Limited unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um dieser die Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen. Soweit der Dritte zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht in der Lage ist, haftet der Auftraggeber bei Verletzung vorgenannter Hinweispflicht für den Ausfall.
4. Für einen gesetzlich bedingten Eigentumsverlust infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Vertragsobjektes haftet der Auftraggeber der 110 PRO Limited auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

§ 8 Besondere Bedingungen für Personalgestellung
1.Durch eine im Einzelnen vereinbarte Dienstleistung in Form der Gestellung von Personal, insbesondere für Auf- und Abbauarbeiten, Fahrdienste und sonstige projektbegleitende Hilfsarbeiten, werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem von der 110 PRO Limited gestelltem Personal begründet. Die 110 PRO Limited bedient sich zur entsprechenden Vertragserfüllung ausschließlich selbstständiger Diensteanbieter und Kooperationspartner.
2. Von der Eignung des gestellten Personals für den konkreten Einsatz hat sich der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsdurchführung zu überzeugen. Beanstandungen sind der 110 PRO Limited spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich den Austausch des Personals zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Prüfungs- und Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
3. Der Auftraggeber hat das Personal vor Beginn des Einsatzes über die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften zu unterrichten sowie  die Anleitung und Überwachung der Ausführung der einzelnen Tätigkeiten – soweit nicht vertraglich anderweitig vereinbart - in eigener Verantwortung vorzunehmen. Über besondere mit bestimmten Dienstleistungen für das Personal verbundene Risiken hat der Auftraggeber die 110 PRO Limited spätestens vor Einsatzbeginn besonders hinzuweisen. Ist die Tätigkeit mit besonderen Gefahren, insbesondere gesundheitlichen, für das eingesetzte Personal verbunden oder treten während des Einsatzes entsprechende  nicht bekannte Risiken auf, ist die 110 PRO Limited berechtigt, das überlassene Personal sofort vom Einsatzort abzuziehen und darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktritts durch die 110 PRO Limited bleibt der Vergütungsanspruch für die vereinbarte Vertragsdauer erhalten, soweit keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für das Personal gegeben ist.
4. Der Auftraggeber stellt 110PRO Limited dasjenige Material, Informationen und Einrichtungen für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Vertragslaufzeit  zur Verfügung, die für den erfolgreichen und vollständigen Einsatz des gestellten Personals nötig und vertraglich vereinbart sind.
5. Nur im Falle der vertraglichen Vereinbarung hat der Auftraggeber jedem am Einsatzort tätigen und von der 110 PRO Limited überlassenem Dienstleister innerhalb von zwölf Stunden wenigstens zwei kalte und eine warme Mahlzeit sowie ausreichend kalte und warme Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, werden täglich zusätzlich  30 Euro Verpflegungspauschale pro eingesetzten Dienstleister fällig.

§ 9 Ausfallregelung, Rücktritt
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis 6 Wochen vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der 110PRO Limited zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der 110PRO Limited abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

§ 10 Aufrechnungsverbot
1. Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.  

§ 11 Geheimhaltung, Kundenschutz, Wettbewerbsverbot
1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die 110PRO
Limited sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten
Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach
Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren bestehen.
2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über 110PRO Limited, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien von 110PRO Limited enthalten sind, zu bewahren.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von 110PRO Limited zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an 110PRO Limited zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Dienstleistern und Kooperationspartnern zu tätigen, die zuvor im Rahmen dieses Vertrages für die 110PRO Limited  tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch die 110PRO Limited kennen gelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen und für den Fall, dass der Auftraggeber mit Hilfe eines Dritten oder in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar Leistungen an einen solchen Dienstleister oder Kooperationspartner erbringt. Diese Reglung gilt nicht hinsichtlich solcher Kunden, die der Auftraggeber selbst akquiriert hat. 
6. Diese Kundenschutzklausel ergänzt zusätzliche etwaige, bereits bestehende Kundenschutzklauseln zwischen den Parteien.
7. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung aus Ziffer 5 zahlt der Auftraggeber der 110PRO Limited eine
Vertragstrafe in Höhe von 30 % des mit einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner erzielten Umsatzes.
8. Der Auftraggeber räumt 110PRO Limited das Recht ein, zu diesem Zweck durch einen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung des
Auftraggebers nehmen zu lassen.

 § 12 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der 110PRO Limited, soweit gesetzlich kein gemeinsamer Gerichtsstand der Vertragsparteien besteht.  Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen und dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.

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