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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der auxamis ltd (Stand 01.01.2012)


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen
der auxamis Limited (im Folgenden: „auxamis“),
sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sie
gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit
es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn die auxamis ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn die auxamis auf ein Schreiben Bezug
nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) An ihr Angebot ist die auxamis, vorbehaltlich des Vorliegens
eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 8, nur
dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot
bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann die auxamis
ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“,
ausschließen. Soweit die auxamis die Angebotsbindung
ganz oder teilweise ausschließt, ist sie zum
Widerruf ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung
berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen
Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung
gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden
Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise
durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend
Verfügbarkeit“.
(2) Auftragsbestätigungen der auxamis bestätigen lediglich
den entgegengenommen Vermittlungsauftrag und
gelten immer vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Wird kein
Dienstleister für den Auftrag gefunden, hat die auxamis
das Recht diesen abzusagen, wobei sie sich verpflichtet,
den Auftraggeber unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits
empfangene Gegenleistungen zu erstatten.


§ 3 Leistungen, Pflichten
(1) Die auxamis vermittelt Dienstleistungen und Dienstleister
in der Veranstaltungswirtschaft. Die vermittelten
Dienstleister übertragen ihre Vergütungsforderungen gegen
den Auftraggeber im Wege des echten Factorings
auf die auxamis. Die auxamis rechnet diese Forderungen
deshalb in eigenem Namen mit dem Auftraggeber
ab. Einwendungen des Auftraggebers gegen diese Forderungen
sind gegenüber der auxamis als Factor ausgeschlossen;
§ 404 BGB wird ausgeschlossen; der Auftraggeber
verzichtet insoweit ausdrücklich auf die Geltendmachung
der ihm gem. § 404 BGB gegenüber der auxamis
als Factor zustehenden Einwendungen.
(2) Die auxamis verpflichtet sich, die von Ihr selbst zu erbringenden
Dienstleistungen, ordnungsgemäß, termingerecht
und in vollem Umfang, wie vertraglich zugesichert,
auszuführen.
(3) Der Auftraggeber hat den vermittelten Dienstleistern
auf deren Anforderung hin Nachweise über die geleisteten
Tätigkeiten abzuzeichnen und alle für die Erbringung
der Dienstleistungen benötigten Informationen zu verschaffen
sowie sonstige erforderliche Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.
(4) Über die von den vermittelten Dienstleistern zu erbringenden
Leistungen kommt ein Vertrag nicht mit der
auxamis, sondern ausschließlich mit den Dienstleistern
selber zustande.
(5) Der Auftraggeber hat alle Arbeiten, die von der auxamis
selbst oder von vermittelten Dienstleistern erbracht
werden, zu überwachen und nach Fertigstellung unmittelbar
zu überprüfen.
(6) Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung
der Dienstleistungen verlängert sich angemessen, soweit
die auxamis durch Umstände, die weder sie noch ihre
Organe oder durch sie vermittelte Dienstleister zu vertreten
haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung
der Termine setzt im Zweifel die vorherige Zurverfügungstellung
aller zur Auftragsausführung erforderlichen
Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen,
Materialien, Informationen, Einrichtungen und
mitwirkungspflichtigen Freigaben durch den Auftraggebers
sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen
voraus. Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten
nicht nach, verlängert sich der Zeitraum
zur Erbringung der Dienstleistungen um die Dauer der
entsprechenden Verzögerung.
(7) Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung auf
Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes
oder auf dessen Wunsch, ist die auxamis berechtigt,
Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen.
Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis
eines geringeren Schadens frei.
(8) Die auxamis ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung der
Dienstleistungen insgesamt oder teilweise abzulehnen.
Ein wichtiger Grund wäre z.B. der Einsatz der vermittelten
Dienstleister auf einer illegalen Veranstaltung, die
Überschreitung eines von der auxamis eingeräumten
Kreditlimits gemäß § 6 Abs. 7 oder das negative Ergebnis
einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa
Creditreform, Bürgel etc.).


§ 4 Haftung
(1) Da nach § 3 Abs. 4 dieser Bedingungen über die von
den vermittelten Dienstleistern zu erbringenden Tätigkeiten
ein Vertrag nur mit diesen Dienstleistern und nicht
mit der auxamis zustande kommt, haftet die auxamis
nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge unerlaubter
Handlung, Schlechtleistung, Nichtleistung oder
der Verletzung anderer Haupt- oder Nebenpflichten
durch den vermittelten Dienstleister oder dessen Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen entstehen. Der Auftraggeber
ist gehalten, sich in derartigen Fällen unmittelbar
an den Dienstleister zu wenden und die Mängel der
auxamis schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Haftung der auxamis bestimmt sich wie folgt:
a) Die auxamis haftet unabhängig von den nachfolgenden
Haftungsausschlüssen und -begrenzungen nach
den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung der auxamis, ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
der auxamis, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet
die auxamis nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
b) Für Schäden, die nicht von a) Satz 1 erfasst werden
und die auf einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzungen
der auxamis, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist eine
Haftung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um
die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Soweit
die auxamis hiernach haftet, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(3) Soweit die auxamis technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für deliktische
Ansprüche, Ansprüche wegen entgangenem Gewinn sowie
sonstigen Vermögensschäden des Auftraggebers.
(5) Die vorstehenden Haftungsbestimmungen, insbesondere
die Ausschlüsse und Begrenzungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
der auxamis.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Auftragsänderungen,
-erweiterungen oder Neubeauftragungen mit den an
ihn von der auxamis vermittelten Dienstleistern auch in
Zukunft nur über die auxamis durchzuführen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Vertragsänderungen oder
-abschlüsse nicht unmittelbar mit dem Dienstleister zu
vereinbaren. Bei jedem Verstoß gegen diese Verpflichtungen
wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
ein Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 €
zzgl. evtl. UST fällig. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall
der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
(7) Der Auftraggeber hat der auxamis sämtliche Mängel
unverzüglich und schriftlich nach Kenntnis anzuzeigen.
Der Kenntnis steht die unterlassene Kenntnisnahmemöglichkeit,
die z.B. aus der unterlassen Überwachungspflicht
entsteht, gleich. Werden die Mängel nicht
rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt, so verliert der Auftraggeber
etwaige diesbezügliche Mängelansprüche gegenüber
der auxamis.


§ 5 Kündigung, Rücktritt

(1) Der Vermittlungsvertrag kann unbeschadet der Rechte
der auxamis aus den §§ 2 und 3 und der nachfolgenden
Bestimmungen beiderseits nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht
mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber
den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder die
auxamis aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden
wichtigen Grund kündigt, behält die auxamis den vollen,
für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch,
gemindert um ersparte Aufwendungen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis
sechs Wochen vor Projektbeginn, unter Zahlung von
20% der vereinbarten Vergütung, zurückzutreten. Erfolgt
ein Rücktritt später und bis zu zehn Tage vor Projektbeginn,
hat der Auftraggeber der auxamis 50% der vereinbarten
Vergütung zu zahlen. Erfolgt ein Rücktritt weniger
als zehn Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber
die komplette vereinbarte Vergütung der auxamis abzüglich
etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
(3) Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis
frei, dass der auxamis kein oder ein geringerer Schadens
entstanden ist.
(4) Die Kündigung und der Vertragsrücktritt bedürfen der
Schriftform.


§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Bei der Vermittlung von Dienstleistern rechnet die
auxamis nach Erbringung der Leistung durch die vermittelten
Dienstleister deren Vergütung ab. Die Dienstleister
selber sind nicht zum Inkasso berechtigt, da sie ihren
Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber im Wege
des echten Factorings auf die auxamis übertragen haben.
Nachstehende Regelungen gelten in gleicher Weise
für eigene Forderungen der auxamis und für die Forderungen
gegen den Auftraggeber, die die auxamis von
den vermittelten Dienstleistern erworben hat.
(2) Der Auftraggeber zahlt der auxamis für die festgelegten
Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im
Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind
Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen
Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer.
(3) Die Erbringung der Dienstleistungen durch die auxamis
erfolgt, insbesondere bei Neukunden, grundsätzlich
gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige
Vereinbarung getroffen wurde. Sofern ein
Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser
bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.
a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in
Verzug, oder werden der auxamis Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
erheblich zu mindern, so ist die auxamis berechtigt,
sämtliche offenen Forderungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen
mit dem Auftraggeber, sofort fällig zu
stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung,
die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen
Vergleichsverfahrens, Wechsel- oder Scheckproteste.
Die auxamis ist in diesen Fällen außerdem berechtigt,
weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
b) Sofern die auxamis mit der Erbringung ihrer Dienstleistung
zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer
teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit
berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags
von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggfs. abzgl.
eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig
zu machen, sofern dies gewichtige Gründe rechtfertigen.
Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet
nicht den Verzicht der auxamis auf das Recht, eine
Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen.
c) Sofern die auxamis während eines bereits begonnen
Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung
von der Vorauskasse abhängig macht, ist, um
die reibungslose Fortführung des Auftrags zu gewährleisten,
die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen
durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen.
d) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich
Vorauskasse leisten und diese durch geeignete
Unterlagen nachweisen, ist die auxamis berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
(4) Sofern die auxamis von ihrem Recht auf eine Vorauszahlung
keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich
aus dem Angebot der auxamis nichts anderes ergibt, ist
der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungslegung
ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend,
soweit eine Übersendung per Telefax oder per E-Mail erfolgt.
b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach
dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit
jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des
geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto der
auxamis oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in
bar maßgeblich.
c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der auxamis,
das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in
Deutschland geführt wird, sind alle eventuell anfallenden
Bankgebühren und sonstigen Überweisungskosten vom
Auftraggeber zu tragen.
(5) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle
Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten.
Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer
Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht der auxamis ohne weitere
Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB zu. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(6) Die auxamis ist berechtigt, nach § 366 BGB Zahlungen
zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen durch den
Verzug entstanden, so ist die auxamis berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367
BGB). Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung,
ist die auxamis berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
(7) Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich
des von der auxamis für jeden Einzelauftrag vergebenen
Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits
werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits
bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei
Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits
behält sich die auxamis vor, den restlichen Auftragswert
als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich
eingetretenen Verschlechterung der Bonität oder
Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist die
auxamis zur Ausübung der in § 6 Abs. 3 genannten
Rechte berechtigt.
(8) Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer
ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der
Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages
in Verzug, so kann die auxamis außerdem das
Vertragsverhältnis fristlos kündigen.


§ 7 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der auxamis
nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
nur befugt, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.


§ 8 Abtretungsverbot, Verjährung
(1) Die Abtretung von Forderungen, die dem Auftraggeber
gegen die auxamis zustehen, wird ausgeschlossen.
(2) Alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren in 12 Monaten. Der Beginn der Verjährung
richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Für Schadensersatzansprüche, die keiner Haftungsbeschränkung
unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen,
Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die
auxamis sowie deren Partner und Kunden nur zur Erreichung
der von ihm vertraglich geschuldeten Leistung
verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung
des Vertrages zwei Jahre bestehen.
(2) Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen
auf alle Informationen über die auxamis, die nicht
in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen
oder in den Medien von der auxamis enthalten sind, zu
bewahren.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von der
auxamis zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien
sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem
Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
(4) Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach
Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber
sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem
Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien
und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich
und ohne Aufforderung an die auxamis zurückgeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
(5) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die
auxamis berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten
und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Auftraggebers,
zur Werbung und zur Marktforschung für eigene
Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen
erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke
verwendet werden dürfen und die auxamis ihn
per E-Mail über interessante Angebote informieren darf.
(6) Der Auftraggeber kann sein Einverständnis jederzeit
widerrufen und der Verwendung seiner Daten widersprechen.
(7) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die
auxamis Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten,
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten
zu übermitteln.


§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland
(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Firmensitz der auxamis der besondere Gerichtsstand für
alle sich aus den Geschäftsbeziehungen unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Wahlrecht
der Vertragsparteien, den jeweiligen Vertragspartner
auch am Ort seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen,
bleibt hiervon unberührt.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein bzw. werden, so bleiben
die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine angemessene
wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck und der beabsichtigten Verteilung der Risiken
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis am nächsten
kommt.

(Stand 01.01.2012)


auxamis Ltd

Corinthstr. 54
10245 Berlin
fon: +49 30 200 89 28 0
fax: +49 30 200 89 28 29
www.auxamis.biz
Handelsregister: B 138448
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg
Geschäftsführer: Patrick Harnisch

 

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